Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Firma SPICO System GmbH
für den Kauf eines Computers und/oder der Software zwischen dem auf der Vorderseite genannten
Käufer, nachfolgend als Kunde genannt, und der Fa. SPICO System GmbH, 01157 Dresden, Cossebauder Str.20, nachfolgend als SPICO System GmbH genannt.
§ 1 Allgemeines
Gegenstand des Vertrages ist der Kauf der im
Auftrag aufgeführten Maschinen nebst Zusatzeinrichtungen und/oder die im Vertrag aufgeführten Programme. Es handelt sich nicht um eine einheitliche Kaufsache, soweit es sich um Standardsoftware handelt. Das rechtliche Schicksal der
Programme ist unabhängig vom rechtlichen Schicksal der Maschine.
Dieser Vertrag enthält alle Vereinbarungen hinsichtlich des Vertragsgegenstandes. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit bis zum
Vertragsabschluß der Schriftform.
Sollte der Kunde beabsichtigen, den Vertragsgegenstand zu leasen oder zu finanzieren, fällt dies ausschließlich in den Risikobereich des Kunden; er haftet für die Verpflichtung aus diesem Vertrag;
Inhalt und Ausgestaltung dieser Verträge liegen im Verantwortungsbereich des Kunden. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag mit der SPICO System steht dem Kunden auch bei Fehlschlagen der Finanzierungsbemühungen nicht zu. Ein eventueller
Leasingvertrag ist nicht Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages. Der Abschluss eines Leasingvertrages mit dem Leasinggeber, vermittelt durch die SPICO System GmbH, entbindet den Kunden nicht von seiner Haftung im Hinblick auf die Zahlung des
Kaufpreises.
§ 2 Gegenstand
Der Kunde erhält von der SPICO System GmbH eine dauerhaftes der im Vertrag aufgeführten Programme auf einer Maschine gemäß den Bedingungen dieses Vertrages. Nutzung im Sinne des
Vertrages ist der Einsatz von maschinenlesbarem Datenmaterial auf einer Maschine zur Ausführung der darin enthaltenen Maschinenbefehle und Anweisungen.
Die Verantwortung für die Auswahl und Nutzung von Lizenzprogrammen sowie für die mit
ihnen erzielten Ergebnisse liegt beim Kunden. Der Kunde ist ferner für die Auswahl und den Gebrauch anderer Programme, Maschinen und Leistungen im Zusammenhang mit Lizenzprogrammen verantwortlich. Maßgeblich für den Vertragsgegenstand ist
allein die Programmfassung zum Installationszeitpunkt. Die mittelbare und/oder unmittelbare Preispflege durch Händler oder sonstiger Dritter liegt im Verantwortungsbereich des Kunden. Die Beschaffung der Dateien von Händlern und/oder
sonstiger Dritter liegt im Verantwortungsbereich des Kunden.
§ 3 Benutzungsrecht
Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf die in diesem Vertrag genannte Rechtspersönlichkeit und kann nur auf einen Dritten,
vorbehaltlich der Zustimmung seitens der SPICO System GmbH, übertragen werden, wenn diese ihren Gebrauch endgültig aufgibt. Eine Vervielfältigung des vollständig überlassenen Programms in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form für
Dritte ist unzulässig. Die Nutzung der durch die SPICO System GmbH vertriebenen Datenverarbeitungsprogramme durch mehrere wirtschaftliche und juristisch unabhängige Betriebe ist möglich, wenn
a) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
der Kreis der Nutzer bekannt ist und namentlich bekannt wird,
b) die SPICO System GmbH die schriftliche Zustimmung dazu erteilt,
c) in den Räumen jedes einzelnen Betriebes Rechner und Drucker physisch installiert werden,
d) die von der SPICO System GmbH vertriebenen Programme auf einer Zentraleinheit installiert werden.
Sollten nach Vertragsabschluß weitere Betriebe als Nutzer hinzukommen, ist die vorherige schriftliche Zustimmung von der SPICO
System GmbH erforderlich. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die tägliche, ordnungsgemäße Datensicherung.
§ 4 Lieferung
Erfüllungsort ist der Firmensitz von der SPICO System GmbH.
Die
Installationsvorbereitungen sowie die für die Stromversorgung notwendigen Einrichtungen lässt der Kunde auf seine Kosten vor der Anlieferung der Geräte ausführen. Die Installation enthält kostenpflichtige, programmspezifische Einweisungen.
Nach Lieferung wird der Kunde die Vertragsgegenstände unverzüglich untersuchen, und etwaige Transportschäden sofort der SPICO System GmbH mitteilen. Die Gefahr geht mit dem Aufstellungstag auf den Kunden über. Liefertermine und
Lieferfristen bedürfen der Schriftform.
§ 5 Gewährleistung (Hardware)
Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate, beginnend mit dem Aufstellungstag, bei Zusatzlieferungen mit dem Tag des Einbaus. Im Rahmen ihrer
Gewährleistungsverpflichtung kann die SPICO System GmbH Maschinen und Teile austauschen sowie technische Änderungen einbauen. Die SPICO System GmbH ist berechtigt, Dritte diesbezüglich zu beauftragen. Ausgetauschte Maschinen und Teile
gehen in das Eigentum der SPICO System GmbH über.
§ 6 Gewährleistung (Software)
Die SPICO System GmbH gewährleistet die Übereinstimmung des gelieferten Programms mit den bei der Lieferung des Lizenzprogramms
gültigen Programmspezifikationen, sofern das Programm unter den spezifizierten Einsatzbedingungen benutzt wird. Die SPICO System GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in
der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Nach dem Stand der Technik kann ferner ein unterbrechungs- und fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet werden. Die SPICO System GmbH sichert aber zu, dass das gelieferte Programm den
allgemeinen Anforderungen entspricht und funktionsfähig ist. Der Kunde hat zu prüfen, inwieweit diese Programme seinen betrieblichen Anforderungen entsprechen. Der Einsatz erfolgt eigenverantwortlich in seinem Betrieb. Der Kunde bestimmt,
welche Systemkonfiguration seinen Betrieb entspricht. Änderungen bzw. Erweiterungen der Programme unterliegen selbständig der Gewährleistungsregelung entsprechend diesem Vertrag. Eine Auswirkung diesbezüglicher Ansprüche auf das
gesamte Programm ist ausgeschlossen.
§ 7 Datenschutz / Internet
Der Kunden ist mit der Veröffentlichung seiner Firmendaten auf der Internetseite von SPICO einverstanden. Die Speicherung der Firmendaten wird nur für
die Geschäftsbeziehungen durchgeführt.
Wenn SPICO Internetseiten für Kunden reserviert, herstellt und pflegt ist der Kunde für deren Inhalt und Vollständigkeit selbst verantwortlich. SPICO übernimmt keine Haftung für die Darstellung und
Copyright.
§ 8 Haftung/Schadenersatz
Die SPICO System GmbH haftet nicht wegen Lieferverzögerungen wegen höherer Gewalt, witterungsbedingter Art und Verzögerungen, die im Verantwortungsbereich Dritter oder des
Kunden liegen. Bei unverschuldeter Lieferverzögerung steht dem Kunden erst dann ein Rücktritt zu, wenn dieser gegenüber der SPICO System GmbH schriftlich abgemahnt hat und eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfolgt ist.
Die Haftung ist für die SPICO System GmbH begrenzt
1. Im Falle leichter Fahrlässigkeit auf die Vertragssumme und umfasst nur typischerweise zu erwartende Schadenspositionen.
2. Vorstehendes gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, das Rücktrittsrecht bleibt vorbehalten.
Setzt der Kunde zusätzlich Anwendungsprogramme von Dritten ein, so liegt es in seiner Verantwortung, dass die Funktionsfähigkeit
der von der SPICO System GmbH gelieferten Anwenderprogramme nicht beeinflusst wird. In diesem Fall erlischt jegliche Haftung der SPICO System GmbH. Folgewirkungen liegen im Verantwortungsbereich des Kunden.
§ 9 Entgelt
Das vertragsgemäße Entgelt ist bei Lieferung zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes schriftliches vereinbart wurde. Kommt der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, kann die SPICO System GmbH Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Der Kunde kann nur aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig ist.
§ 10 Schadens-, Aufwendungsersatz
Im Falle der Kündigung, der Anfechtung, des Widerrufs, des Rücktritts vom Vertrag oder in ähnlichen Fällen, hat der Kunde an die SPICO System GmbH einen angemessenen Nutzungs- und Aufwendungsersatz ohne Nachweis als
Schadenspauschale zu entrichten.
a)sofern noch keine Lieferung erfolgt ist, einen Betrag von 30% des Nettoanschaffungswertes,
b)sofern die Lieferung erfolgt ist, 60% des Nettoanschaffungswertes.
§ 11 Eigentum und Urheberrecht
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt die Maschine im Eigentum der SPICO System GmbH. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann die SPICO System GmbH, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte, die Maschine nebst
Programmen zur Sicherung ihrer Rechte zurücknehmen, wenn sie dem Kunden diese Maßnahme angekündigt und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Nach Rücknahme erklärt die SPICO System GmbH innerhalb eines Monats, ob sie Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangt oder vom Vertrag zurücktritt.
§ 12 Dauer des Vertrages
Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Vorbehaltlich der Bestimmungen im Vertrag gilt folgendes:
a)Die zeitlich
unbegrenzte Nutzung der Programme wird durch den vereinbarten Beginn der Installation festgelegt.
b)Das Recht zur Nutzung der dem Kunden überlassenen Programme enden nicht bei Außerbetriebsetzung der im Vertrag gekennzeichneten
Zentraleinheiten
bzw. Geräte.
c)Eine zeitlich unbegrenzte Nutzung der Programme wird durch den vereinbarten Beginn der Installation festgelegt.
§ 13 Schlussbestimmungen
Der Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist - soweit es sich um einen Kaufmann handelt - der Geschäftssitz der SPICO System GmbH. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen
späteren Umstand verlieren, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der
Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem nächsten kommt, was sie diesen Punkt bedacht hätten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Firma SPICO Fa. Computerservice J. Spindler
für den Kauf eines Computers und/oder der Software zwischen dem auf der Vorderseite genannten Käufer, nachfolgend
als Kunde genannt, und der Fa. Computerservice J. Spindler, Hohensteiner Str. 73, 09337 Callenberg, nachfolgend als SPICO genannt.
§ 1 Allgemeines
Gegenstand des Vertrages ist der Kauf der im Auftrag aufgeführten
Maschinen nebst Zusatzeinrichtungen und/oder die im Vertrag aufgeführten Programme. Es handelt sich nicht um eine einheitliche Kaufsache, soweit es sich um Standardsoftware handelt. Das rechtliche Schicksal der Programme ist unabhängig vom
rechtlichen Schicksal der Maschine.
Dieser Vertrag enthält alle Vereinbarungen hinsichtlich des Vertragsgegenstandes. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit bis zum Vertragsabschluß der Schriftform.
Sollte der Kunde beabsichtigen, den Vertragsgegenstand zu leasen, mieten oder zu finanzieren, fällt dies ausschließlich in den Risikobereich des Kunden; er haftet für die Verpflichtung aus diesem Vertrag; Inhalt und Ausgestaltung dieser
Verträge liegen im Verantwortungsbereich des Kunden. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag mit SPICO steht dem Kunden auch bei Fehlschlagen der Finanzierungsbemühungen nicht zu. Ein eventueller Leasingvertrag ist nicht Geschäftsgrundlage des
Kaufvertrages. Der Abschluss eines Leasingvertrages mit dem Leasinggeber, vermittelt durch SPICO, entbindet den Kunden nicht von seiner Haftung im Hinblick auf die Zahlung des Kaufpreises.
§ 2 Gegenstand
Der Kunde erhält
von SPICO, Computer, Zubehör und Software für die maschinelle Verarbeitung von Daten. Nutzung im Sinne des Vertrages ist der Einsatz von maschinenlesbarem Datenmaterial auf einer Maschine zur Ausführung der darin enthaltenen
Maschinenbefehle und Anweisungen.
Die Verantwortung für die Auswahl und Nutzung von Lizenzprogrammen sowie für die mit ihnen erzielten Ergebnisse liegt beim Kunden. Der Kunde ist ferner für die Auswahl und den Gebrauch anderer
Programme, Maschinen und Leistungen im Zusammenhang mit Lizenzprogrammen verantwortlich. Maßgeblich für den Vertragsgegenstand ist allein die Programmfassung zum Installationszeitpunkt. Die mittelbare und/oder unmittelbare Preispflege
durch Händler oder sonstiger Dritter liegt im Verantwortungsbereich des Kunden. Die Beschaffung der Dateien von Händlern und/oder sonstiger Dritter liegt im Verantwortungsbereich des Kunden.
§ 3 Benutzungsrecht
Das
Nutzungsrecht erstreckt sich auf die in diesem Vertrag genannte Rechtspersönlichkeit und kann nur auf einen Dritten, vorbehaltlich der Zustimmung seitens SPICO, übertragen werden, wenn diese ihren Gebrauch endgültig aufgibt. Eine
Vervielfältigung des vollständig überlassenen Programms in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form für Dritte ist unzulässig. Die Nutzung der durch SPICO vertriebenen Datenverarbeitungsprogramme durch mehrere wirtschaftliche und
juristisch unabhängige Betriebe ist möglich, wenn
a) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Kreis der Nutzer bekannt ist und namentlich bekannt wird,
b) SPICO die schriftliche Zustimmung dazu erteilt,
c) in den Räumen jedes einzelnen Betriebes Rechner und Drucker physisch installiert werden,
d) die von SPICO vertriebenen Programme auf einer Zentraleinheit installiert werden.
Sollten nach Vertragsabschluß weitere Betriebe
als Nutzer hinzukommen, ist die vorherige schriftliche Zustimmung von SPICO erforderlich. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die tägliche, ordnungsgemäße Datensicherung.
§ 4 Lieferung
Erfüllungsort ist der Firmensitz von SPICO.
Die Installationsvorbereitungen sowie die für die Stromversorgung notwendigen Einrichtungen lässt der Kunde auf seine Kosten vor der Anlieferung der Geräte ausführen. Die Installation enthält
kostenpflichtige, programmspezifische Einweisungen. Nach Lieferung wird der Kunde die Vertragsgegenstände unverzüglich untersuchen, und etwaige Transportschäden sofort SPICO mitteilen. Die Gefahr geht mit dem Aufstellungstag auf den Kunden
über. Liefertermine und Lieferfristen bedürfen der Schriftform.
§ 5 Gewährleistung (Hardware)
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, beginnend mit dem Aufstellungstag, bei Zusatzlieferungen mit dem Tag des Einbaus.
Im Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung kann SPICO Maschinen und Teile austauschen sowie technische Änderungen einbauen. SPICO ist berechtigt, Dritte diesbezüglich zu beauftragen. Ausgetauschte Maschinen und Teile gehen in das
Eigentum von SPICO über.
§ 6 Gewährleistung (Software)
SPICO gewährleistet die Übereinstimmung des gelieferten Programms mit den bei der Lieferung des Lizenzprogramms gültigen Programmspezifikationen, sofern das Programm
unter den spezifizierten Einsatzbedingungen benutzt wird. SPICO übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Nach dem Stand der
Technik kann ferner ein unterbrechungs- und fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet werden. SPICO sichert aber zu, dass das gelieferte Programm den allgemeinen Anforderungen entspricht und funktionsfähig ist. Der Kunde hat zu prüfen,
inwieweit diese Programme seinen betrieblichen Anforderungen entsprechen. Der Einsatz erfolgt eigenverantwortlich in seinem Betrieb. Der Kunde bestimmt, welche Systemkonfiguration seinen Betrieb entspricht. Änderungen bzw.
Erweiterungen der Programme unterliegen selbständig der Gewährleistungsregelung entsprechend diesem Vertrag. Eine Auswirkung diesbezüglicher Ansprüche auf das gesamte Programm ist ausgeschlossen.
§ 7 Datenschutz / Internet
Der Kunde ist mit der Veröffentlichung seiner Firmendaten auf der Internetseite von SPICO einverstanden. Die Speicherung der Firmendaten wird nur für Geschäftsbeziehung durchgeführt.
Wenn SPICO Internetseiten für Kunden reserviert,
herstellt und pflegt ist der Kunde für deren Inhalt und Vollständigkeit selbst verantwortlich. Spico übernimmt keine Haftung für Darstellung und Copyright.
§ 8 Haftung/Schadenersatz
SPICO haftet nicht wegen
Lieferverzögerungen wegen höherer Gewalt, witterungsbedingter Art und Verzögerungen, die im Verantwortungsbereich Dritter oder des Kunden liegen. Bei unverschuldeter Lieferverzögerung steht dem Kunden erst dann ein Rücktritt zu, wenn
dieser gegenüber SPICO schriftlich abgemahnt hat und eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfolgt ist.
Die Haftung ist für SPICO begrenzt
1. Im Falle leichter Fahrlässigkeit auf die Vertragssumme und umfasst nur
typischerweise zu erwartende Schadenspositionen.
2. Vorstehendes gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, das Rücktrittsrecht bleibt vorbehalten.
Setzt der Kunde zusätzlich Anwendungsprogramme von Dritten ein, so liegt es in
seiner Verantwortung, dass die Funktionsfähigkeit der von SPICO gelieferten Anwenderprogramme nicht beeinflusst wird. In diesem Fall erlischt jegliche Haftung von SPICO. Folgewirkungen liegen im Verantwortungsbereich des Kunden.
§ 9 Entgelt
Das vertragsgemäße Entgelt ist bei Lieferung zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes schriftliches vereinbart wurde. Kommt der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, kann SPICO Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Der Kunde kann nur aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig ist.
§ 10 Schadens-, Aufwendungsersatz
Im Falle der Kündigung, der Anfechtung, des Widerrufs, des Rücktritts vom Vertrag oder in ähnlichen Fällen, hat der Kunde an SPICO einen angemessenen Nutzungs- und Aufwendungsersatz ohne Nachweis als Schadenspauschale zu entrichten.
a)sofern noch keine Lieferung erfolgt ist, einen Betrag von 30% des Nettoanschaffungswertes,
b)sofern die Lieferung erfolgt ist, 60% des Nettoanschaffungswertes.
§ 11 Eigentum und Urheberrecht
Bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises bleibt die Maschine im Eigentum der SPICO. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann SPICO, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte, die Maschine nebst Programmen zur Sicherung ihrer Rechte zurücknehmen, wenn sie
dem Kunden diese Maßnahme angekündigt und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Nach Rücknahme erklärt SPICO innerhalb eines Monats, ob sie Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt oder vom Vertrag zurücktritt.
§ 12 Dauer des Vertrages
Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Vorbehaltlich der Bestimmungen im Vertrag gilt folgendes:
a)Die zeitlich unbegrenzte Nutzung der Programme wird durch den vereinbarten Beginn der Installation
festgelegt.
b)Das Recht zur Nutzung der dem Kunden überlassenen Programme enden nicht bei Außerbetriebsetzung der im Vertrag
gekennzeichneten Zentraleinheiten
bzw. Geräte.
c)Eine zeitlich unbegrenzte Nutzung der Programme wird durch den vereinbarten Beginn der Installation festgelegt.
§ 13 Schlussbestimmungen
Der Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist - soweit es sich um einen Kaufmann handelt - der Geschäftssitz von SPICO. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren
Umstand verlieren, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke
soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem nächsten kommt, was sie diesen Punkt bedacht hätten.